Satzung

§ 1 Name, Sitz, Farben und Stander

  1. Der Verein führt den Namen „Seepfadfinderstamm Dwarslöper e.V.“, abgekürzt: SPSD (nachstehend kurz mit ‘Verein’ bezeichnet). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
    Sitz des Vereins ist Lübeck
  2. Die Farben des Vereins sind blau-gold.
  3. Der Stander zeigt die blaue Rautenlilie im Steuerrad auf goldenem Grund.

§ 2 Zweck

  1. Zweck des Vedurch schriftliche Austrittserklärung zum Jahresende, gerichtet an ein Vorstandsmitglied,reins ist, unter Ausschluß parteipolitischer, konfessioneller und wirtschaftlicher Ziele, mit Hilfe des Mediums Segeln die Erziehung junger Menschen nach den Grundsätzen der internationalen Pfadfinderbewegung zu weltoffenen, kritischen, engagierten, verantwortungsbewußten und toleranten Bürgern eines demokratischen Staates zu fördern.
  2. In diesem Bestreben betreibt und fördert er
    • die seglerisch, seemännische Ausbildung für den Erwerb der DSV- Führerscheine,
    • nationale und internationale Segelfreizeiten,
    • das Segeln als Mannschaftssport,
    • das Fahrtensegeln,
    • die Teilnahme der Mitglieder an nationalen und internationalen Segelsportmaßnahmen.
  3. Dazu trägt der Verein die Arbeit der Gruppen des Seepfadfinderstammes Dwarslöper (nachstehend kurz mit `Stamm´ bezeichnet), der sich eine eigene Stammesordnung im Rahmen dieser Satzung gibt.
  4. Der Verein führt desweiteren alle ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen durch. Er ist Rechts- und Vermögensträger des Stammes.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts `Steuerbegünstigte Zwecke´ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Der Verein unterscheidet
    • ordentliche Mitglieder
    • Stammesmitglieder
    • ¾ – Mitglieder.
    • Fördermitglieder
  2. Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie sonstige Personenvereinigungen werden. Die Stammesmitgliedschaft bleibt den Mitgliedern des Stammes vorbehalten.
    • 2a. ¾-Mitglieder nehmen z.B. bedingt durch Studium oder Ausbildung nur noch in reduzierter Form am Vereinsleben teil, d.h. lediglich an einigen besonderen Aktivitäten und Fahrten des Vereins bzw. Stammes im Jahr, vorausgesetzt, es sind ausreichend Teilnehmerplätze vorhanden. Dafür unterliegen sie geringeren finanziellen und arbeitsdienstlichen Pflichten. Der Wechsel in eine ¾-Mitgliedschaft ist durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand zum Jahresende mit Wirkung für das folgende Jahr möglich.
    • 2b. Fördermitglieder fördern die Aufgaben und Ziele des Vereins im wesentlichen durch ihre finanzielle Unterstützung. Sie nehmen infolgedessen keine Leistungen des Vereins in Anspruch und können kein Amt im Vorstand oder im Stammesrat ausüben. Der Wechsel in eine Fördermitgliedschaft ist durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand zum Jahresende mit Wirkung für das folgende Jahr möglich.
  3. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der zustimmenden Entscheidung des Vorstandes, die dem Neumitglied nicht ausdrücklich mitgeteilt werden muß.
  4. Die Mitgliedschaft endet
    • mit dem Tod des Mitglieds,
    • durch schriftliche Austrittserklärung zum Jahresende, gerichtet an ein Vorstandsmitglied,
    • mit dem Tod des Mitglieds,
    • durch schriftliche Austrittserklärung zum Jahresende, gerichtet an ein Vorstandsmitglied,
    • durch Streichung von der Mitgliederliste,
    • durch Ausschluß aus dem Verein.
  5. Juristische Personen und sonstige Personenvereinigungen machen zur Ausübung ihrer Rechte und Pflichten dem Vorstand einen ständigen Beauftragten namhaft. Die ständigen Beauftragten der korporativen Mitglieder – nicht aber diese Mitglieder selbst – können in die Organe des Vereins gewählt werden. Bei Widerruf ihrer Beauftragung scheiden sie aus dem Organ aus. Eine Nachbenennung für den Rest der Amtsperiode hat unverzüglich zu erfolgen.
  6. Die Mitglieder des Stammes sind gleichzeitig Mitglieder des Vereins. Ihre Interessen werden durch den Stammesführer und ein weiteres Stammesmitglied als ständige Beauftragte mit jeweils einer Stimme auf der Mitgliederversammlung wahrgenommen. Der Stammesführer und der weitere Beauftragte können in die Organe des Vereins gewählt werden. Bei Widerruf ihrer Beauftragung scheiden sie aus dem Organ aus. Eine Nachbenennung für den Rest der Amtsperiode hat unverzüglich durch den Stammesrat zu erfolgen. Nach dem Auslaufen der Stammesmitgliedschaft durch die Vollendung des 19. Lebensjahres (Pkt. 1.3 Nr. 4 der Stammesordnung) wird das ehemalige Stammesmitglied automatisch ordentliches Mitglied des Vereins.
  7. Von der Mitgliederliste wird gestrichen, wer trotz Mahnung und Fristsetzung mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen im Rückstand ist. Über die Streichung befindet der Vorstand.
  8. Der Ausschluß ist möglich, wenn ein Mitglied den Vereinsinteressen zuwiderhandelt oder dessen Ansehen schädigt. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand.
  9. Ein ausgetretenes, ein von der Mitgliederliste gestrichenes oder ein ausgeschlossenes Mitglied hat keine Ansprüche an das Vereinvermögen, außer aus einem schriftlichen Vertrag.

§ 6 Beitrag und Aufnahmegebühr, Umlagen und Arbeitsstunden

  1. Die Mitgliederversammlung kann die Leistung eines Jahresbeitrags, der jeweils am 1. Januar eines Jahres im voraus fällig ist, verpflichtend festlegen. Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. In besonderen Fällen kann der Vorstand den Beitrag ermäßigen oder erlassen.
  2. Bei Aufnahme in den Verein wird eine einmalige Gebühr erhoben, deren Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. In besonderen Fällen kann der Vorstand die Aufnahmegebühr ermäßigen oder erlassen.
    • 2a. Bei Neumitgliedern werden der anteilige Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr (gerechnet ab dem Monat der erstmaligen Inanspruchnahme von Vereinsleistungen) sowie die Aufnahmegebühr sofort fällig. Sofern die Finanzordnung die jährliche Leistung von Arbeitsstunden vorsieht, sind diese ebenfalls anteilig zu leisten.
  3. Zur Förderung des Vereinszwecks kann die Mitgliederversammlung eine Umlage beschließen und deren Höhe festlegen. In besonderen Fällen kann der Vorstand die Höhe der Umlagen ermäßigen oder sie ganz erlassen.
  4. Die Mitgliederversammlung kann die Leistung von Arbeitsstunden beschließen, deren Anzahl pro Jahr festlegen, den Vergütungsmodus und die Vergütungshöhe für nicht geleistete Arbeitsstunden bestimmen. In besonderen Fällen kann der Vorstand die Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden verringern oder sie ganz erlassen.
  5. Beiträge und Gebühren aller Art können nicht gegen Forderungen aufgerechnet werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft vor Ende eines Geschäftsjahres sind die durch die Mitgliedschaft begründeten Verpflichtungen in vollem Umfang zu erfüllen.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Geschäftsführer als dessen Stellvertreter und dem Kassenwart. Er führt die Vereinsgeschäfte und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  2. Der Vorsitzende und der Geschäftsführer vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB und zwar jeder einzeln, der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, bestellt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
  4. Die Bestellung eines Vorstandsmitglieds kann vor Ablauf dieser drei Jahre nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch die Mitgliederversammlung und in dringenden Fällen durch den Vorsitzenden mit nachträglicher Genehmigung der Mitgliederversammlung widerrufen werden.

§ 9 Beirat

Der Beirat besteht aus höchstens fünf Personen. Sie können durch den Vorstand für die Dauer der Amtsperiode des Vorstandes berufen werden. Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand bei dessen Arbeit.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich, im ersten Quartal des Geschäftsjahres vom Vorsitzenden unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 14 Tagen schriftlich einzuberufen. Dabei ist die festgesetzte Tagesordnung bekanntzugeben.
  2. Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sein.
  3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  4. Der Vorsitzende hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
  5. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Wahl des Vorstandes,
    • Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes,
    • Erteilung der Entlastungen,
    • Genehmigung des Haushaltsplans,
    • Festsetzung der Aufnahmegebühr, des Mitgliedsbeitrags, der Höhe einer Umlage,
    • Beschlußfassung über die Leistung von Arbeitsstunden, deren Anzahl pro Jahr, deren Vergütungsmodus und -höhe bei Nichtableistung,
    • Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins; hierbei ist eine Mehrheit von drei Viertel der Erschienenen notwendig,
    • Abberufung von Vorstandsmitgliedern,
    • Wahl der Kassenprüfung,
    • Bestätigung des Stammesführers und Annahme der Stammesordnung bei Einwänden seitens des Vorstands.

§ 11 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer für die Amtsdauer von drei Jahren. Zum Kassenprüfer können nur Mitglieder gewählt werden, die nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung sachlich und rechnerisch prüfen, diese durch ihre Unterschrift bestätigen, der Mitgliederversammlung hierüber berichten und sich zur Frage der Entlastung des Kassenwartes erklären.

§ 12 Sonstiges

Der Verein kann bei Vereinen ähnlicher Zielsetzung korporatives Mitglied werden.

§ 13 Auflösung

Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen zur Hälfte an die Hansestadt Lübeck. Es ist ausschließlich und unmittelbar im Sinne des Vereinszweckes, d. h. zur Förderung der interkonfessionellen, den Idealen des Weltpfadfindertums verbundenen, freien Jugendarbeit zu verwenden. Die andere Hälfte fällt an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger, die es satzungsgemäß nur für gemeinnützige Zwecke verwenden darf. Entsprechende Beschlüsse dürfen erst nach vorheriger Zustimmung des zuständigen Finanzamtes durchgeführt werden.

Diese Neufassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 18. März 2001 beschlossen.

Der Verein ist am 15. 12. 1986 unter der Nummer 1640 beim Amtsgericht Lübeck eingetragen worden.

Seepfadfinderstamm Dwarslöper e.V.